Satzung des Ortsverbandes Twistringen
§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
(1) Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Twistringen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, OV Twistringen.
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Twistringen
(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Stadt lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstandes, der OMV oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(7) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer OMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.
(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Für den zweiten Wahlgang werden nur KandidatInnen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.
Wird im zweiten Wahlgang kein/e Bewerber/in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
Wahlen in mehrere, gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede/r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoren die Bewerber/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(2) Die Bewerber/innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
§ 8 Vorstand
(1) Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Ortsverband.
Der Vorstand besteht aus:
zwei Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
Ggfs. 1-3 Beisitzer/innen
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(8) Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Ortsverband nach außen.
(9) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
(10) Die Ortsverbandsvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen den Ortsverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 9 Frauen und Männer, Kinderbetreuung
(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen (Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis). Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
(2) Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Ortsmitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Ortsmitgliederversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
(3) Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.
§ 10 Rechnungsprüfer/innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Rechnungsprüfer/innen müssen Mitglied der Gliederung sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
§ 11 Beitrags- und Kassenordnung
Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung (Mehrheitsbeschluss der OMV)
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten Gliederungen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.